Rechtssatz
Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind.
6 Ob 271/67 | OGH | 04.10.1967 |
Ähnlich |
8 Ob 62/70 | OGH | 17.03.1970 |
Veröff: NZ 1971,29 |
7 Ob 635/80 | OGH | 24.07.1980 |
Auch; Veröff: NZ 1981,46 |
6 Ob 122/02p | OGH | 20.06.2002 |
nur: Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00478_5600000_001
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