OGH 1Ob765/55 (RS0009928)

OGH1Ob765/5527.6.1956

Rechtssatz

Dem Bestandnehmer muss das Wegnahmerecht auch bei Gegenständen zugestanden werden, die mit der Bestandsache in feste körperliche Verbindung gebracht wurden, also auch bei unselbständigen Bestandteilen. Entfernung einer eingemauerten Gasleitung durch den Mieter.

Normen

ABGB §294 D
ABGB §1097
ABGB §1109
MietG §18 Abs3C

1 Ob 765/55OGH27.06.1956
3 Ob 217/16gOGH29.03.2017

Vgl; nur: Dem Bestandnehmer muss das Wegnahmerecht auch bei Gegenständen zugestanden werden, die mit der Bestandsache in feste körperliche Verbindung gebracht wurden, also auch bei unselbständigen Bestandteilen. (T1); Veröff: SZ 2017/42

Dokumentnummer

JJR_19560627_OGH0002_0010OB00765_5500000_001

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