3 Ob 596/55 | OGH | 06.06.1956 |
Veröff: RZ 1956,141 |
Dokumentnummer
JJR_19560606_OGH0002_0030OB00596_5500000_001
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Rechtssatz
Dem Aktionär steht in Fällen einer sittenwidrigen Schädigung eine Klage gegen die Beschlüsse des öffentlichen Verwalters, die er in der Funktion einer Hauptversammlung gefaßt hat, ebenso offen, wie gegen einen Hauptversammlungsbeschluß selbst, wenn der Beschluß den guten Sitten widerspricht.