1 Ob 220/56 | OGH | 06.06.1956 |
Dokumentnummer
JJR_19560606_OGH0002_0010OB00220_5600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Akkreditive und Bankgarantien werden im Interesse des Kreditgebers befristet. Wenn aber der Kreditgeber nach Ablauf der Frist die angebotenen Dokumente vorbehaltlos übernimmt und über die Ware verfügen konnte, so hat er damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er insoweit vom Ablauf der Frist nicht Gebrauch machen und sich gemäß der Akkreditivbestellung und Garantiezusage verhalten will.