OGH 4Obk10/56 (RS0081783)

OGH4Obk10/5614.2.1956

Rechtssatz

Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.

SW: Arbeitsvertrag

 

Normen

VBG §4 Abs4

4 Obk 10/56OGH14.02.1956

Veröff: SozM ID,109

9 ObA 137/95OGH25.10.1995

Auch; nur: Unzulässiger Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt. (T1)

9 ObA 7/98iOGH11.02.1998

Auch; Beisatz: Befristete Dienstverträge sollen die Ausnahme bilden. Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern. (T2)

8 ObA 241/01aOGH07.03.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Anwendung des VBG auf vom Arbeitsmarktservice übernommene Vertragsbedienstete. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_004OBK00010_5600000_001

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