OGH 4Ob188/55 (RS0028735)

OGH4Ob188/5514.2.1956

Rechtssatz

Es steht dem grundlos entlassenen Angestellten frei, außer den vertragsmäßigen Ansprüchen auf das Entgelt weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Dieser Anspruch unterliegt jedoch, soferne er innerhalb der Kündigungsfrist fällig wurde, derselben Präklusionsfrist wie die Kündigungsentschädigung.

SW: vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Entlassung — Entschädigung — Ersatzanspruch — Ersatzpflicht — Ausschlußfrist — Fallfrist — Verfall — Geltendmachung — Frist — Fälligkeit

 

Normen

AngG §29 Abs1 II6
AngG §34

4 Ob 188/55OGH14.02.1956

Veröff: JBl 1956,418 = SozM IA/d,187

8 ObA 273/95OGH30.11.1995

Vgl aber; Beisatz: Für den weitergehenden Schadenersatzanspruch ist eine Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht sachgerecht. (T1) Veröff: SZ 68/228

8 ObS 234/97pOGH12.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Trinkgeldentgang bis zum vereinbarten Endtermin. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0040OB00188_5500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte