Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Zuerkennung eines minus bei Leistungsklagen folgt aus der Erwägung, dass der Antrag auf Zuerkennung des minus immer in dem geltend gemachten Begehren eingeschlossen ist; dort, wo dieser Gesichtspunkt bei Feststellungsklagen zutrifft, ist es auch bei diesen Klagen zulässig, an Stelle des in der Klage genannten Anspruches den Bestand eines geringeren Anspruches festzustellen (a M Neumann - Kommentar 1153).
7 Ob 456/55 | OGH | 01.02.1956 |
Veröff: JBl 1956,563 |
2 Ob 350/59 | OGH | 09.12.1959 |
Veröff: JBl 1960,154 |
2 Ob 621/56 | OGH | 05.12.1956 |
Veröff: JBl 1957 H5,132 |
8 Ob 85/72 | OGH | 04.07.1972 |
Auch; nur: Wo dieser Gesichtspunkt bei Feststellungsklagen zutrifft, ist es auch bei diesen Klagen zulässig, an Stelle des in der Klage genannten Anspruches den Bestand eines geringeren Anspruches festzustellen. (T1) |
5 Ob 200/72 | OGH | 21.11.1972 |
nur T1 |
4 Ob 571/78 | OGH | 19.12.1978 |
nur T1 |
7 Ob 622/80 | OGH | 02.10.1980 |
nur T1; Beisatz: Die allfällige Teilunwirksamkeit der zwischen den Streitteilen getroffenen Untermietzinsvereinbarung stellt gegenüber dem von der Klägerin begehrten Ausspruch der Unwirksamkeit des gesamten Untermietvertrages kein aliud, sondern ein minus dar. (T2) |
7 Ob 43/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch |
3 Ob 580/90 | OGH | 17.10.1990 |
nur: Zulässigkeit der Zuerkennung eines minus. (T3) |
10 Ob 103/05b | OGH | 17.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0070OB00456_5500000_001
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