OGH 2Ob2/56 (RS0037274)

OGH2Ob2/5611.1.1956

Rechtssatz

Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.

Normen

Geo §149 Abs1 litb
ZPO §196

2 Ob 2/56OGH11.01.1956

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0020OB00002_5600000_001

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