Normen
JN §111 Abs2
1 Ob 752/55 | OGH | 04.01.1956 |
Veröff: JBl 1956,367 |
1 Nd 506/79 | OGH | 30.03.1979 |
Beisatz: Übertragungsbeschluß ist von den Parteien jedenfalls anfechtbar, wenn die Übertragung von amtswegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde. (T1) Veröff: RZ 1980/49 S 204 |
4 Ob 1627/95 | OGH | 10.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2) |
3 Nd 517/99 | OGH | 13.01.2000 |
Auch; Beisatz: Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. (T3) |
10 Nd 509/01 | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
10 Nd 510/02 | OGH | 05.09.2002 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T4) |
3 Nc 36/03d | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es ist - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist - daran festzuhalten, dass eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt (abweichend von T4!). (T5) |
9 Nc 34/03d | OGH | 05.03.2004 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
9 Nc 39/04s | OGH | 28.02.2005 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2005/25 |
Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00752_5500000_001
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