OGH 2Ob671/55 (RS0048842)

OGH2Ob671/557.12.1955

Rechtssatz

Die nach spanischem Recht in Spanien durchgeführte Adoption eines österreichischen Kindes ist auch in Österreich ohne weiteres wirksam und es ist daher der Antrag auf vormundschaftsbehördliche Genehmigung zurückzuweisen.

Normen

AußStrG §185d
ABGB §181
4.DVEheG §13
ZPO §293

2 Ob 671/55OGH07.12.1955

Veröff: SZ 28/255 = JBl 1956,176 (mit Besprechung von Schwind) = EFSlg 2665

1 Ob 77/72OGH19.04.1972

Beisatz: Adoption in Holland nach niederländischen Recht. (T1) Veröff: SZ 45/50

3 Ob 321/99yOGH22.12.1999

Ähnlich; Beisatz: Selbständige gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer durch ausländische Gerichte oder Behörden bewilligten oder auch bewirkten Adoption (im ersten Fall sogar eines österreichischen Kindes) unzulässig. (T2) Beisatz: Die formlose Anerkennung ausländischer Personenstandsentscheidungen wird befürwortet. (T3)

9 Ob 126/02yOGH05.06.2002

Ähnlich; Beis wie T2

1 Ob 21/04aOGH14.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Für die Anerkennung der von einem Notariat der Volksrepublik China vorgenommenen Beurkundung einer Adoptionsbeziehung bedarf es nicht der Gegenseitigkeit. (T4); Veröff: SZ 2004/174

Dokumentnummer

JJR_19551207_OGH0002_0020OB00671_5500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)