OGH 2Ob646/55 (RS0043925)

OGH2Ob646/5523.11.1955

Rechtssatz

Wenn das der Klage stattgebende erstgerichtliche Urteil von der zweiten Instanz mitsamt dem bisherigen Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, steht dem Beklagten dagegen kein Rekurs zu, denn er hat kein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Beschlusses. Dieses Interesse kann auch nicht mit der Beseitigung einer Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet werden (entgegen SZ 8/97).

Normen

ZPO §514 B
ZPO §519 Z2 C

2 Ob 646/55OGH23.11.1955

Veröff: JBl 1956,183

4 Ob 615/75OGH21.10.1975

Beisatz: Anders läge der Fall allerdings, wenn die Klage abgewiesen worden wäre und der Beklagte aus einem für ihn lautenden Urteil bereits Rechte erworben hätte, weil zwischen den Parteien verbindlich geklärt worden war, daß der gegen ihn erhobene Anspruch nicht zu Recht besteht. (T1) Veröff: JBl 1978,155

6 Ob 588/83OGH17.03.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit durch Erstgericht. (T2)

3 Ob 53/86OGH18.06.1986
1 Ob 135/12bOGH01.08.2012

Abweichend

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0020OB00646_5500000_001

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