OGH 7Ob418/55 (RS0047352)

OGH7Ob418/5512.10.1955

Rechtssatz

Im Zweifel erlischt durch die Scheidung der Ehe auch ein Unterhaltsvergleich, durch den eine auf § 91 ABGB gestützte Unterhaltsklage erledigt wurde.

Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen bei Scheidungen nach § 55 EheG.

 

Normen

ABGB §91 C7
EheG §66

7 Ob 418/55OGH12.10.1955

Veröff: JBl 1956,206

3 Ob 124/79OGH14.05.1980
6 Ob 740/82OGH06.10.1982

Auch

3 Ob 191/82OGH12.01.1983
1 Ob 3/06gOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt. (T1)

1 Ob 139/11iOGH21.07.2011

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt nach § 94 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0070OB00418_5500000_002

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