OGH 7Ob389/55 (RS0016371)

OGH7Ob389/5514.9.1955

Rechtssatz

Der Grundsatz , daß Servituten nicht erweitert werden dürfen , beruht auf dem Gedanken der Freiheit des Eigentums . Es kommt daher vor allem nicht darauf an , ob der durch die erweiterte Ausübung der Servitut entstandene Schaden geringfügig und für den Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar ist.

Normen

ABGB §484

7 Ob 389/55OGH14.09.1955
1 Ob 239/62OGH07.11.1962
8 Ob 193/63OGH10.09.1963
8 Ob 122/68OGH21.05.1968
4 Ob 528/72OGH09.05.1972
1 Ob 646/77OGH14.09.1977

Beisatz: Dabei ist aber stets der Zweck der Dienstbarkeit im Auge zu behalten , wobei bei ungemessenen Servituten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung , sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend ist , wobei nur die Dienstbarkeit nicht erheblich beschwerlicher gemacht werden darf . (T1)

8 Ob 516/83OGH22.09.1983

Auch; Beis wie T1

7 Ob 707/89OGH30.11.1989

Vgl aber; Beisatz: Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen . (T2) Veröff: JBl 1990,584

Dokumentnummer

JJR_19550914_OGH0002_0070OB00389_5500000_001

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