OGH 3Ob382/55 (RS0013076)

OGH3Ob382/5514.9.1955

Rechtssatz

Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach § 812 ABGB.

Normen

ABGB §812 D

3 Ob 382/55OGH14.09.1955
7 Ob 254/57OGH26.06.1957
3 Ob 568/53OGH02.10.1953

Beisatz: Es genügt insbesondere, daß bei einer Inventur des Nachlasses Einlagegebühr nicht angegeben wurden. (T1)

1 Ob 627/76OGH02.06.1976

Beisatz: So schon SZ 9/218. (T2)

5 Ob 600/77OGH07.06.1977

Veröff: JBl 1978,152

2 Ob 614/85OGH10.09.1985

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996

Auch; nur: Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Die Gefahr der Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefahr genannt. (T4)

1 Ob 9/99aOGH19.01.1999

Auch; nur T3; Beis wie T4

3 Ob 86/05aOGH27.07.2005

Auch; Beis wie T4

6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5)

4 Ob 134/08xOGH18.11.2008

Auch; nur T3

4 Ob 78/14wOGH20.05.2014

Vgl auch

2 Ob 90/15xOGH29.02.2016

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)

2 Ob 141/19bOGH19.09.2019

nur T3; Beisatz: Hier: In Spanien gelegenes Vermögen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19550914_OGH0002_0030OB00382_5500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)