Normen
AußStrG §105
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167 Abs3
7 Ob 321/55 | OGH | 13.07.1955 |
6 Ob 48/67 | OGH | 29.03.1967 |
Ähnlich; Beisatz: Keine Ermittlung, wenn schon nach der Aktenlage nicht leicht möglich. (T1) |
5 Ob 182/74 | OGH | 25.09.1974 |
3 Ob 504/84 | OGH | 11.04.1984 |
Vgl auch |
7 Ob 574/87 | OGH | 30.04.1987 |
10 Ob 89/98f | OGH | 17.03.1998 |
nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage. (T2) |
7 Ob 282/03a | OGH | 29.09.2004 |
nur T2 |
9 Ob 14/07k | OGH | 28.03.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Aus § 167 Abs 3 AußStrG neu ergibt sich, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermag und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukommt. (T3) |
5 Ob 105/09s | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva. Die Bestreitung von (behaupteten) Forderungen der Verlassenschaft, also von (möglichen) Aktiva, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen. (T4); Bem: Siehe hinsichtlich Aktiva auch RS0007867. (T5) |
2 Ob 226/09p | OGH | 07.10.2010 |
nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. (T6); Beisatz: Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr. (T7); Beisatz: Hier: Frage der Aufnahme von Dekontaminierungskosten von Liegenschaften als Passivum im Inventar. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0070OB00321_5500000_001
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