OGH 7Ob321/55 (RS0007848)

OGH7Ob321/5513.7.1955

Rechtssatz

Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich dadurch benachteiligt fühlt, den Rechtsweg gegen die angeblich Begünstigten betreten zu müssen, nicht vorgegriffen.

Normen

AußStrG §105
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167 Abs3

7 Ob 321/55OGH13.07.1955
6 Ob 48/67OGH29.03.1967

Ähnlich; Beisatz: Keine Ermittlung, wenn schon nach der Aktenlage nicht leicht möglich. (T1)

5 Ob 182/74OGH25.09.1974
3 Ob 504/84OGH11.04.1984

Vgl auch

7 Ob 574/87OGH30.04.1987
10 Ob 89/98fOGH17.03.1998

nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage. (T2)

7 Ob 282/03aOGH29.09.2004

nur T2

9 Ob 14/07kOGH28.03.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Aus § 167 Abs 3 AußStrG neu ergibt sich, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermag und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukommt. (T3)

5 Ob 105/09sOGH10.11.2009

Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva. Die Bestreitung von (behaupteten) Forderungen der Verlassenschaft, also von (möglichen) Aktiva, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen. (T4); Bem: Siehe hinsichtlich Aktiva auch RS0007867. (T5)

2 Ob 226/09pOGH07.10.2010

nur: Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. (T6); Beisatz: Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr. (T7); Beisatz: Hier: Frage der Aufnahme von Dekontaminierungskosten von Liegenschaften als Passivum im Inventar. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0070OB00321_5500000_001

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