OGH 3Ob300/55 (RS0017188)

OGH3Ob300/5515.6.1955

Rechtssatz

Mangelnde Schriftform eines Jagdpachtvertrages in Salzburg.

Normen

ABGB §883
Sbg JagdG §23
Sbg JagdG §41

3 Ob 300/55OGH15.06.1955
6 Ob 342/60OGH16.11.1960

Vgl auch

6 Ob 514/84OGH01.03.1984

Vgl aber; Beisatz: Als Normzweck des § 24 Sbg JagdG 1946, § 31 Sbg JagdG 1977 ist nur die Gewährleistung einer raschen und sicheren jagdbehördlichen Überprüfung der Jagdpachtverträge zu erkennen. Die Einhaltung der aufgestellten Formvorschrift soll nicht für die rechtsgeschäftliche Bindung sondern nur für die verwaltungsrechtliche Beachtlichkeit von Belang sein. (T1)

7 Ob 621/86OGH05.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Einrichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen. (T2) Veröff: JBl 1987,784 = SZ 60/40

1 Ob 560/93OGH25.08.1993

Vgl; Beisatz: Dem jagdrechtlichen Schriftformgebot ist als Normzweck bloß die Gewährleistung rascher und sicherer jagdbehördlicher Überprüfung des Vertragsinhalts beizumessen, wogegen die mangelnde Schriftlichkeit der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht entgegensteht. (T3)

7 Ob 185/99bOGH08.09.1999

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19550615_OGH0002_0030OB00300_5500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)