OGH 4Ob60/55 (RS0028403)

OGH4Ob60/5514.6.1955

Rechtssatz

Wenn es auch richtig ist, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nicht gerade kalendermäßig begrenzt sein muss, so ist doch zu fordern, dass seine Dauer von vornherein objektiv festgelegt ist und nicht von der Willkür der Parteien abhängt.

Angestellte — Befristung — Zeitablauf — Endtermin — Ende — Beendigung — Endigung — Auflösung — Bestimmtheit — Bestimmbarkeit — Zeitdauer — Termin — Datum

 

Normen

ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1 I1

4 Ob 60/55OGH14.06.1955
4 Ob 6/71OGH23.02.1971

Veröff: SZ 44/17 = EvBl 1971/262 S 490 = IndS 1971 5-6,803 = SozM IIIB,184 = Arb 8843

4 Ob 14/77OGH08.03.1977

Veröff: Arb 9563 = IndS 1978 1,1080

4 Ob 111/80OGH25.11.1980
8 ObA 237/94OGH13.04.1994

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 43/94OGH04.05.1994

Auch

9 ObA 129/94OGH14.09.1994
9 ObA 250/94OGH11.01.1995

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 20/98aOGH11.02.1998

Beisatz: Hier: "Urheberrechtsverträge Hörfunk" - genaue Fixierung der Dauer der einzelnen Sendungsteile etc in Stunden. (T2)

9 ObA 242/98yOGH09.12.1998

Beisatz: Hier jedoch Punkt 17 lit a des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe. (T3)

9 ObA 69/99hOGH19.05.1999

Auch

8 ObA 130/99xOGH12.08.1999

Auch

8 ObA 79/07mOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Voraussetzung ist, dass der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Die isoliert betrachtet nicht unproblematische Befristung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau ..." ist im Zusammenhang mit der mündlichen Erklärung des Vorgesetzten, dass sich die Mitarbeiterin „bis 31. 12. 2006 in Karenz befinde" unter den gegebenen Umständen als dem Dienstgeber zuzurechnende Erklärung über die Befristung des Dienstverhältnisses bis 31. 12. 2006 anzusehen. (T5)

9 ObA 7/09hOGH26.08.2009

Vgl aber; Beisatz: Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde. (T6); Bem: Unter Auseinandersetzung mit und teilweiser Abweichung von der Entscheidung 8 ObA 79/07m für den Bereich des Universitätsgesetzes 2002 (iVm dem VBG); siehe auch RS0125136. (T7); Veröff: SZ 2009/111

8 ObA 63/10pOGH25.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Die vertraglich vorgesehene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ist eine nach ständiger Rechtsprechung zulässige Befristung. (T8); Bem: Hier: Dienst- und Besoldungsordnung der Nö Landes-Landwirtschaftskammer. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19550614_OGH0002_0040OB00060_5500000_001

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