OGH 2Ob209/55 (RS0015527)

OGH2Ob209/5525.5.1955

Rechtssatz

Wenn von einem Doppelhaus das eine verkauft wird, entsteht hinsichtlich der auf beiden Häusern aufgebauten ungeteilt gebliebenen Wohnungseinheit zwischen Verkäufer und Käufer eine nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilende Rechtsgemeinschaft.

Normen

ABGB §825 B
ABGB Übersichtskarte F §833
ABGB §1090

2 Ob 209/55OGH25.05.1955

Veröff: SZ 28/141 = JBl 1955/22 S 575

2 Ob 65/56OGH22.02.1956

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 209/55; Beisatz: Kündigung nach § 19 Abs 6 MietG wegen dieses Verkaufes. (T1)

5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

Auch; Beisatz: Durch Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich eines Teils des Objekts, in dem ein Bestandgegenstand liegt, kommt es zu einer Personenmehrheit auf Bestandgeberseite. In welcher Form diese Bestandgebermehrheit rechtlich organisiert ist und nach welchen Regeln hiebei vorzugehen ist, richtet sich danach, ob ein einheitliches Bestandverhältnis betroffen ist oder nicht. (T2) Beisatz: Der Erwerber der Bestandsache tritt gemäß § 1120 ABGB in das Vertragsverhältnis ein. (T3)

9 Ob 66/14tOGH29.10.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Veräußerung eines Teils einer verpachteten Liegenschaft (Wiese). Einzelrechtsnachfolge der Käuferin dergestalt, dass diese nunmehr zusammen mit dem Veräußerer als Bestandgeber eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 833 ff ABGB bildet. (T4)

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0020OB00209_5500000_001

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