OGH 1Ob280/55 (RS0006595)

OGH1Ob280/554.5.1955

Rechtssatz

Dem Legatar steht kein Rekursrecht wegen Aufnahme einer Forderung in das Nachlaßinventar oder eidesstättige Vermögensbekenntnis zu.

Normen

AußStrG §9 E4
AußStrG §97 A1
AußStrG §114

1 Ob 280/55OGH04.05.1955
3 Ob 401/60OGH21.10.1960
6 Ob 24/75OGH27.02.1975

Auch

5 Ob 567/85OGH17.12.1985

Auch; Beisatz: Der Vermächtnisnehmer kann die Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen in das bzw aus dem Inventar nicht anfechten. (T1)

2 Ob 26/98gOGH12.02.1998

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches muß für den Auftrag gelten, die gerichtliche Schätzung einer in das Inventar aufgenommenen Liegenschaft anzuordnen oder sie abzulehnen, zumal über die Zulässigkeit und das Ausmaß einer Legatskürzung im Sinne des § 692 ABGB endgültig nur im Rechtsweg entschieden werden kann. (T2)

3 Ob 25/02aOGH26.06.2002

Auch; Beisatz: Daran ist festzuhalten, weil die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über die Aufnahme in das Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0010OB00280_5500000_001

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