OGH 1Ob74/55 (RS0011851)

OGH1Ob74/5520.4.1955

Rechtssatz

Nach § 833 ABGB kommt bei gleichteiligem Miteigentum oder gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zu. Einer von ihnen, der über die Mehrheit nicht verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen mit Wirkung nach außen zu setzen. Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen.

Normen

ABGB §511
ABGB §833 B3

1 Ob 74/55OGH20.04.1955
7 Ob 123/65OGH28.04.1965

Er kann daher auch einen Mietvertrag über das gemeinschaftliche Gut mit Rechtswirksamkeit nicht abschließen. (T1) Beisatz: Auch keine Entlassung eines Mieters aus dem Vertragsverhältnis. (T2) = MietSlg 17559

6 Ob 632/76OGH28.10.1976

Auch

4 Ob 537/91OGH18.06.1991

nur T1; Beisatz: Derartige Verträge stehen der Verfügbarkeit der davon betroffenen Teile der Liegenschaft im Rahmen einer Benützungsregelung nicht entgegen. (T3) = WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0010OB00074_5500000_001

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