OGH 3Ob20/55 (RS0078248)

OGH3Ob20/559.2.1955

Rechtssatz

Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. Das kann aber dann nicht gesagt werden, wenn sich ein Unternehmen durch die Art seiner Ankündigung deutlich als einziges seiner Art am Platz bezeichnet.

Normen

UWG §2 C2b

3 Ob 20/55OGH09.02.1955

Veröff: ÖBl 1955,53

3 Ob 427/57OGH09.10.1957

Ähnlich; Veröff: ÖBl 1958,12

4 Ob 362/74OGH14.01.1975

Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T1) Veröff: ÖBl 1975,146

4 Ob 383/76OGH15.11.1976

nur: Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. (T2) Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos" (T3)

4 Ob 112/93OGH02.11.1993
4 Ob 11/19OGH31.01.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil angesprochen Verkehrskreise ernst genommen. (T4)

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

Auch; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T5) Veröff: SZ 68/89

4 Ob 34/95OGH23.05.1995

Auch; nur T2; Beis wie T5

4 Ob 73/95OGH19.09.1995

Auch; nur T2

4 Ob 111/10tOGH09.11.2010

Vgl; nur T2

4 Ob 201/13gOGH20.01.2014

Auch; nur T2

4 Ob 250/16tOGH03.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0030OB00020_5500000_001

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