OGH 3Ob777/54 (RS0018725)

OGH3Ob777/541.12.1954

Rechtssatz

Hat der Erwerber ohne den Verkäufer zur Verbesserung aufzufordern, sie selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen.

Normen

ABGB §932 V

3 Ob 777/54OGH01.12.1954

Veröff: HS 1815

6 Ob 122/66OGH25.05.1966
5 Ob 7/71OGH24.02.1971

Veröff: SZ 44/20 = EvBl 1971/263 S 491

3 Ob 552/89OGH04.10.1989

Auch; Veröff: RdW 1990,434 (siehe Glosse von Gruber)

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Entscheidet sich der Besteller durch Unterlassung der Aufforderung oder Vereitelung von Verbesserungsversuchen gegen den Verbesserungsanspruch, ist er auf die nach der relativen Berechnungsmethode ermittelte Minderung des Werklohnes beschränkt. (T1)

3 Ob 192/02kOGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Preisminderung führt weder zur mangelnden Fälligkeit noch zu einer Aufrechnung, sondern zu einer Vertragsänderung im Sinne einer Herabsetzung der Gegenleistung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19541201_OGH0002_0030OB00777_5400000_001

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