OGH 2Ob754/54 (RS0012897)

OGH2Ob754/5417.11.1954

Rechtssatz

Das Gesetz stellt bezüglich ihrer Beitragspflicht zum Pflichtteil Erben und Vermächtnisnehmer einander durchaus gleich. Die Haftung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach Maß der erhaltenen Zuwendung trifft alle, die Zuwendungen aus dem Nachlass erhalten haben.

Normen

ABGB §783

2 Ob 754/54OGH17.11.1954
7 Ob 512/90OGH08.03.1990

Auch; Beisatz: Auch die gesetzlichen Erben - nicht nur die eingesetzten - haben zur Erfüllung der Pflichtteilsforderungen beizutragen. (T1); Veröff: SZ 63/39

4 Ob 235/06xOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Der Legatar muss gegenüber dem Erben verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19541117_OGH0002_0020OB00754_5400000_001

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