OGH 3Ob589/54 (RS0024972)

OGH3Ob589/5420.10.1954

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern wie jeder andere Vergleich ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag. Die Gültigkeit seines materiellrechtlichen Inhaltes ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen. Er kann wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechtes unterlaufenen Nichtigkeit jederzeit angefochten werden.

Normen

ABGB §879 AIV
ZPO §204

3 Ob 589/54OGH20.10.1954

Dokumentnummer

JJR_19541020_OGH0002_0030OB00589_5400000_002

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