Normen
2 Ob 622/54 | OGH | 01.09.1954 |
EvBl 1954/398 S 591 |
7 Ob 473/55 | OGH | 26.10.1955 |
7 Ob 487/55 | OGH | 07.12.1955 |
Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibenden<br/>Gläubiger muß nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1) |
3 Ob 50/67 | OGH | 26.04.1967 |
EvBl 1968/ 14 S 24 = JBl 1968,38 |
3 Ob 88/68 | OGH | 31.07.1968 |
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 622/54; Vgl aber; Beisatz: Hier war der Verpflichtete auch zur Erwirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und zu einem Gelderlag verpflichtet. (T2) |
4 Ob 517/81 | OGH | 07.04.1981 |
Vgl; Beis wie T1 |
3 Ob 114/90 | OGH | 17.10.1990 |
3 Ob 98/10y | OGH | 04.08.2010 |
Veröff: SZ 2010/93 |
3 Ob 245/10s | OGH | 19.01.2011 |
Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, ermöglicht die Exekution nach § 350 EO. (T3) |
3 Ob 8/13t | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beisatz: Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach § 350 EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd § 74 Abs 1 GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt. (T4) |
3 Ob 155/13k | OGH | 21.08.2013 |
3 Ob 152/18a | OGH | 24.10.2018 |
Beis wie T3 |
8 Ob 47/20z | OGH | 25.08.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall muss sich das Klagebegehren – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Baurechts des Klägers auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt (hier Mietgegenstand) richten. Das erfordert die Begründung von (vorläufigem) Baurechtswohnungseigentum ob der Baurechtseinlage, für die wiederum eine Nutzwertfestsetzung benötigt wird. Die – mit der Verschaffung von Baurechtswohnungseigentum einhergehende – Verpflichtung der Beklagten zur Beibringung eines Nutzwertgutachtens wäre ebenfalls ins Begehren aufzunehmen (vgl auch den Spruch zu 5 Ob 75/97h), weil die bücherliche Eintragung nur mit diesem exekutiert werden kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0020OB00622_5400000_001
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