2 Ob 502/54 | OGH | 14.07.1954 |
5 Ob 173/70 | OGH | 09.09.1970 |
nur: Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. (T1) |
1 Ob 130/73 | OGH | 05.09.1973 |
nur T1; EvBl 1974/54 S 128 |
7 Ob 627/90 | OGH | 27.09.1990 |
nur T1; Beisatz: Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht Ehrenzweigs und Klangs, die Negatorienklage stehe nur dem Eigentümer, nicht aber auch dem Fruchtnießer zu, nicht an. (T2); Veröff: WoBl 1991/14899 = SZ 63/164 |
6 Ob 140/05i | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Der Fruchtnießer kann Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. Der Fruchtnießer ist aber nicht Dienstbarkeitsberechtigter, er leitet sein Recht auf Benutzung des dienenden Gutes von den dienstbarkeitsberechtigten Grundeigentümern ab. Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104 |
2 Ob 161/09d | OGH | 08.07.2010 |
Auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer der Fruchtnießung berechtigt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0020OB00502_5400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)