OGH 3Ob353/54 (RS0038705)

OGH3Ob353/547.7.1954

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1029 ABGB kann nicht auf den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Generalsubstituten abgewendet werden, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das nicht zu den gewöhnlich mit einer solchen Verwaltung verbundenen Geschäften gezählt werden kann.

Normen

ABGB §1029 A1
RAO 1868 §28 Abs1 lith

3 Ob 353/54OGH07.07.1954

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0030OB00353_5400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)