OGH 3Ob710/53 (RS0010502)

OGH3Ob710/537.7.1954

Rechtssatz

Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern und gegenüber einer darauf geführten Exekution Widerspruch erheben. Dabei ist es strittig, ob überdies noch erforderlich ist, dass das dem Treuhänder übergebene Treugut bereits im Eigentum des Treugebers gestanden ist. Diese Einschränkung mag in jenen Fällen begründet sein, wo auf das Treugut von dritten Personen Ansprüche erhoben werden, weil hier nur allzuleicht zum Schaden der Gläubiger Treuhandverhältnisse nachträglich konstruiert werden könnten. Dort aber, wo es sich um die Beurteilung der Treuhandbeziehungen und Wirkungen zwischen Treugeber und Treuhänder handelt, kann ein stichhältiger Grund für diese Einschränkung nicht gefunden werden.

Normen

ABGB §358 III
KO §10

3 Ob 710/53OGH07.07.1954
1 Ob 142/55OGH23.03.1955
2 Ob 90/80OGH16.09.1980

nur: Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern. (T1)

1 Ob 698/86OGH28.01.1987

nur T1

6 Ob 2352/96tOGH10.04.1997

nur: Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern und gegenüber einer darauf geführten Exekution Widerspruch erheben. (T2) Veröff: SZ 70/63

6 Ob 41/98tOGH23.04.1998

nur T2

2 Ob 15/10kOGH08.07.2010

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0030OB00710_5300000_001

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