OGH 2Ob284/54 (RS0036432)

OGH2Ob284/5414.4.1954

Rechtssatz

Wenn der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im § 111 ZPO vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 115 ZPO, noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des § 116 ZPO kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig.

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

 

Normen

ZPO §111
ZPO §115
ZPO §116 I

2 Ob 284/54OGH14.04.1954

Veröff: SZ 27/102

6 Ob 584/79OGH29.08.1979

nur: Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig. (T1) Veröff: JBl 1980,267

8 Ob 557/82OGH21.04.1983

Auch; nur T1

1 Ob 714/84OGH16.01.1985

nur T1; Veröff: RZ 1986/3 S 9 = ÖA 1986,25

4 Ob 2351/96fOGH26.11.1996

nur T1

7 Ob 190/99pOGH20.10.1999

Vgl; Veröff: SZ 72/155

8 Ob 27/03hOGH10.04.2003

Auch; nur T1

8 Ob 93/06vOGH21.09.2006

Vgl; nur T1; Beisatz: Diese Nichtigkeit kann nur in jenem Verfahren wahrgenommen werden, in dem die Bestellung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsfestsetzungsverfahren und Unterhaltsvorschussverfahren nach UVG sind bereits wegen mangelnder Parteienidentität nicht dasselbe Verfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0020OB00284_5400000_001

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