2 Ob 83/54 | OGH | 26.02.1954 |
Dokumentnummer
JJR_19540226_OGH0002_0020OB00083_5400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Versetzt sich der Fahrzeughalter des in der Nähe befindlichen frei stehenden Fahrzeuges in den Zustand der Volltrunkenheit, so muß damit gerechnet werden, daß sich ein Dritter unbefugterweise die Führung des Wagens anmaßt. Haftung des Halters, da er solcher Art diese Eigenmächtigkeit durch seinen schwertrunkenen Zustand erst ermöglicht hat.
2 Ob 83/54 | OGH | 26.02.1954 |
JJR_19540226_OGH0002_0020OB00083_5400000_001
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