OGH 2Ob83/54 (RS0038749)

OGH2Ob83/5426.2.1954

Rechtssatz

Versetzt sich der Fahrzeughalter des in der Nähe befindlichen frei stehenden Fahrzeuges in den Zustand der Volltrunkenheit, so muß damit gerechnet werden, daß sich ein Dritter unbefugterweise die Führung des Wagens anmaßt. Haftung des Halters, da er solcher Art diese Eigenmächtigkeit durch seinen schwertrunkenen Zustand erst ermöglicht hat.

SW: Auto

 

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1307
KraftfVerkG §7 Abs3

2 Ob 83/54OGH26.02.1954

Dokumentnummer

JJR_19540226_OGH0002_0020OB00083_5400000_001

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