Rechtssatz
Es widerspricht keineswegs den Denkgesetzen, wenn weder der dem Kläger obliegende Beweis eines Verschuldens des Beklagten noch auch der Beweis eines Selbstverschuldens des Klägers durch den Beklagten als erbracht angesehen wird, sondern es hat dieses Ergebnis der Beweiswürdigung denkrichtig nur zur Folge, daß zwar die Haftung des beklagten Fahrers nach Haftpflichtrecht gemäß § 18 Abs 1 KFG nicht auszuschließen ist, dennoch aber eine weitergehende Haftung desselben nach bürgerlichem Recht nicht in Anspruch genommen werden kann.
2 Ob 67/58 | OGH | 26.02.1958 |
Veröff: EvBl 1958/165 S 274 = ZVR 1958/122 S 136 |
2 Ob 321/62 | OGH | 22.11.1962 |
Veröff: ZVR 1963/97 S 106 |
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0020OB00977_5300000_001
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