OGH 2Ob919/53 (RS0003210)

OGH2Ob919/5316.12.1953

Rechtssatz

Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.

Normen

EO §213 Abs1 IIA
EO §213 III

2 Ob 919/53OGH16.12.1953

JBl 1954/15/16,405

3 Ob 30/73OGH06.03.1973

SZ 46/29

3 Ob 282/02wOGH26.03.2003

Auch; Beisatz: Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte.Es ist daher nicht erforderlich, dass ihm schon alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Nur ein unschlüssiger Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0020OB00919_5300000_001

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