3 Ob 509/53 | OGH | 09.09.1953 |
Veröff: EvBl 1953/493 S 608 |
1 Ob 728/76 | OGH | 14.10.1976 |
nur: Eine Richtigstellung des Kündigungstermines durch die aufkündigende Partei nach Zustellung der Kündigung ist unzulässig. (T1) |
7 Ob 598/78 | OGH | 29.06.1978 |
nur T1 |
3 Ob 24/98w | OGH | 27.05.1998 |
Einschränkend; nur T1; Beisatz: Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines ist zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde (so schon MietSlg 23.680). (T2) |
1 Ob 284/99t | OGH | 14.01.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der in der Aufkündigung angeführte Kündigungstermin ist einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, es wäre bloß ein - dogmatische Grundsätze naturgemäß nicht berührender - offenkundiger Ausdrucksfehler oder Schreibfehler zu beheben. (T3); Veröff: SZ 73/6 |
6 Ob 9/02w | OGH | 12.09.2002 |
9 ObA 102/04x | OGH | 01.12.2004 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 235/06m | OGH | 12.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berichtigung des Scheidungsbeschlusses abgelehnt, da dem Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren aufgrund des Antrages nicht erkennbar war, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. (T4) |
1 Ob 18/09t | OGH | 26.02.2009 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T5) |
2 Ob 9/10b | OGH | 24.08.2010 |
Einschränkend; nur T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19530909_OGH0002_0030OB00509_5300000_001
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