OGH 3Ob417/53 (RS0040378)

OGH3Ob417/5313.7.1953

Rechtssatz

Bei der Bemessung des durch einen Eingriff nach § 9 UWG erlittenen Schadens - der auch den entgangenen Gewinn umfasst - ist auch auf den Gewinn Bedacht zu nehmen, den der Eingreifer erzielt hat. Stimmt der vom Verletzer erzielte Gewinn mit dem Verlust des Verletzten überein, dann handelt es sich - wenn auch gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt der Gewinnherausgabe - um den Ersatz des Schadens. Ist aber dem Verletzten kein Gewinn entgangen, sondern hat nur der Verletzer einen Profit gemacht, dann handelt es sich um den Fall der reinen Bereicherung, wobei unter "Bereicherung" jede entgangene Verwertungsmöglichkeit (also schon die dem anderen entzogene Möglichkeit, seinerseits einen Gewinn zu machen) zu verstehen ist, die bei Verschulden des Verletzers gebührt. Ermittlung der Höhe der dem Verletzten aus dem Titel der Gewinnbeteiligung gebührenden Entschädigung gemäß § 273 ZPO.

Normen

UWG §16
ZPO §273

3 Ob 417/53OGH13.07.1953

ÖBl 1953,52 = SZ 26/189

4 Ob 49/98dOGH24.02.1998

Vgl

4 Ob 119/04kOGH08.06.2004

Auch; Beisatz: Die angemessene Festsetzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen. (T1)

4 Ob 74/05vOGH15.09.2005

Auch; Beisatz: Der Zuspruch von Schadenersatz setzt aber in jedem Fall voraus, dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für den von ihm durch einen Wettbewerbsverstoß erlittenen Schaden behauptet und beweist und der Beklagte nicht den Gegenbeweis erbringt, dass ein Schaden nicht eingetreten sein kann. (T2); Veröff: SZ 2005/130

4 Ob 32/07wOGH23.04.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat die Klägerin nicht einmal nachgewiesen, dass ihr infolge des beanstandeten Verhaltens der Beklagten dem Grunde nach ein Schaden entstanden ist, kommt eine Ausmittlung der Schadenshöhe nach § 273 Abs1 ZPO nicht in Betracht. (T3)

4 Ob 26/15zOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19530713_OGH0002_0030OB00417_5300000_001

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