OGH 3Ob325/53 (RS0000941)

OGH3Ob325/533.6.1953

Rechtssatz

Ein gegen des außerehelichen Kindesvater im außerstreitigen Verfahren erworbener Exekutionstitel verliert durch den Tod des außerehelichen Kindesvaters nicht seine Wirksamkeit. Haben sich die Verhältnisse infolge des Todes geändert, so steht es der Verlassenschaft oder den Erben frei, eine Herabsetzungsklage oder eine Oppositionsklage zu erheben und auf diese Weise eine den Verhältnissen entsprechende Neubemessung der Unterhaltsleistung zu erreichen.

Normen

ABGB §171
EO §35 Af

3 Ob 325/53OGH03.06.1953

SZ 26/144 = EvBl 1953/369 S 459

3 Ob 359/53OGH17.06.1953
6 Ob 214/03vOGH02.10.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19530603_OGH0002_0030OB00325_5300000_001

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