OGH 2Ob30/53 (RS0021993)

OGH2Ob30/538.4.1953

Rechtssatz

Über den Unterschied zwischen einem Pauschalpreis und einem Schätzungsanschlag (summarischen Überschlag).

Normen

ABGB §1170a

2 Ob 30/53OGH08.04.1953

Veröff: SZ 26/89

2 Ob 386/56OGH04.07.1956

Veröff: JBl 1956,526

2 Ob 274/59OGH13.07.1959
6 Ob 82/61OGH15.03.1961
8 Ob 268/63OGH15.10.1963
5 Ob 195/75OGH04.11.1975

Beisatz: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine Erhöhung des Entgelts nicht vorbehalten hat. (T1) Veröff: ImmZ 1976,138

1 Ob 561/77OGH30.03.1977
4 Ob 2150/96xOGH09.07.1996

Auch; Beisatz: Ob Kostenvoranschlag, Schätzung oder Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13, II/1, 370) und im konkreten Fall mitunter schwierig zu bestimmen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 6 iVm Rz 5 und 31 zu § 1170a). (T2)

10 Ob 82/00gOGH21.05.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schätzungsanschlag dient der Orientierung darüber, was der Besteller an Kosten zu erwarten hat, enthält jedoch keine Zergliederung der mutmaßlichen Kosten unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeitskosten und Materialkosten. (T3)

3 Ob 46/04tOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T2 nur: Ob Kostenvoranschlag, Schätzung oder Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. (T4); Beis wie T3

6 Ob 246/19yOGH25.03.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19530408_OGH0002_0020OB00030_5300000_001

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