Rechtssatz
Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu klären, ob die Erklärung der Erblasserin den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gespräches erfolgt ist oder ob die Erblasserin den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, muß im Rechtswege entschieden werden.
3 Ob 29/51 | OGH | 24.01.1951 |
nur: Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, muß im Rechtswege entschieden werden. (T1) |
3 Ob 161/73 | OGH | 11.09.1973 |
nur T1 |
1 Ob 539/84 | OGH | 14.03.1984 |
Veröff: NZ 1984,178 |
4 Ob 2256/96k | OGH | 15.10.1996 |
Auch; Beisatz: Dabei hat derjenige, der die Gültigkeit eines Legats geltend macht, zu klagen. (T2) |
1 Ob 2/01b | OGH | 27.03.2001 |
Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T3) Beisatz: Die Feststellung der der Entsagung der Erben gleichkommenden Erbunwürdigkeit ist nicht Aufgabe des Abhandlungsrichters. (T4) |
6 Ob 122/02p | OGH | 20.06.2002 |
Auch; Beisatz: Das Abhandlungsverfahren dient nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden. Es ist ihm daher verwehrt, zur Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen. (T5) |
9 Ob 5/07m | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Testierabsicht und Bewusstsein der Zeugeneigenschaft als Voraussetzung für die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung sind im Rahmen des Erbrechtsstreits zu prüfen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0030OB00200_5300000_001
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