OGH 2Ob999/52 (RS0015656)

OGH2Ob999/5213.3.1953

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht des einen Liegenschaftshälfteeigentümers steht der Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung nicht entgegen, weil die Vereinbarung des Vorkaufsrechtes unter den Teilhabern einer Eigentumsgemeinschaft im Zweifel nicht dahin verstanden werden kann, daß dadurch der Anspruch der Teilhaber auf Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen werden soll.

Normen

ABGB §831
ABGB §1076

2 Ob 999/52OGH13.03.1953

Veröff: SZ 26/72

5 Ob 138/18gOGH28.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19530313_OGH0002_0020OB00999_5200000_001

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