OGH 3Ob144/53 (RS0020998)

OGH3Ob144/5311.3.1953

Rechtssatz

Der Vermieter kann die vorzeitige Vertragsauflösung nur dann fordern, wenn ihm einer der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB zur Seite steht.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIg
ABGB §879 Abs1 CIIl4
ABGB §1118 A1
MG §19 Abs1 A
MG §23 E
MRG §29 Abs1 Z5

3 Ob 144/53OGH11.03.1953
1 Ob 686/85OGH27.11.1985
2 Ob 682/86OGH16.12.1986

Auch

1 Ob 707/87OGH20.01.1988
4 Ob 510/90OGH13.03.1990

Vgl auch

2 Ob 544/90OGH25.04.1990

Vgl auch

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Beisatz: Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall ABGB ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB und ist daher nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. (T1); Beisatz: Eine Klausel, die die Voraussetzungen für die Vertragsauflösung insbesondere dadurch einschränkt, dass bereits der Mietzinsrückstand ohne Mahnung einen Auflösungsgrund darstellen soll, ist rechtsunwirksam. (T2);<br/>Beisatz: Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T3)

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0030OB00144_5300000_001

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