OGH 3Ob790/52 (RS0014329)

OGH3Ob790/5211.2.1953

Rechtssatz

Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §974
ABGB §1100 C

3 Ob 790/52OGH11.02.1953
7 Ob 399/55OGH16.05.1956
6 Ob 657/81OGH02.09.1981

Vgl auch; Veröff: MietSlg 33138

6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Bestehen eines Bestandverhältnisses bejaht: Der Mieter hat zwar die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt, gleichzeitig aber bekannt gegeben, er werde das Bestandobjekt weiterhin benützen und dafür ein angemessenes Benützungsentgelt bezahlen. Die Vermieterin hat die Zahlungen auch entgegengenommen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0030OB00790_5200000_001

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