OGH 2Ob78/53 (RS0069162)

OGH2Ob78/5328.1.1953

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 MieterschutzänderungV schließt nicht aus, daß bei der Vermietung ausdrücklich oder auch nur stillschweigend Vereinbarungen getroffen werden können, in denen der Vermieter auf die Inanspruchnahme der Mieterschutzfreiheit überhaupt oder während einer gewissen Zeit verzichtet.

Normen

MieterschutzänderungsV §6 Abs1

2 Ob 78/53OGH28.01.1953
5 Ob 293/01aOGH18.12.2001

Vgl; Beisatz: Eine die Mietzinsobergrenzen des MRG nicht ausschöpfende Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses (desgleichen eine den Mieter begünstigende Vereinbarung über die Berechnung des Hauptmietzinses) ist rechtswirksam. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19530128_OGH0002_0020OB00078_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)