OGH 3Ob11/53 (RS0031833)

OGH3Ob11/5321.1.1953

Rechtssatz

Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). Wenn der Beklagte selbst aus einer richtigen Tatsache eine unrichtige Schlußfolgerung zieht, so fällt die unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen nicht unter § 1330 ABGB. Umso weniger aber ist er für Schlußfolgerungen verantwortlich, welche ein Dritter aus den mitgeteilten wahren Tatsachen ziehen kann oder wirklich zieht. Er haftet nur für die Richtigkeit und Wahrheit der Tatsache.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIII

3 Ob 11/53OGH21.01.1953
5 Ob 702/82OGH28.09.1982

Auch; nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlußfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl SZ 18/93). (T1)

1 Ob 663/83OGH30.11.1983

nur: Die Verbreitung wahrer Tatsachen fällt nicht unter diese Gesetzesstelle. (T2)

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/117

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0030OB00011_5300000_001

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