OGH 3Ob816/52 (RS0056806)

OGH3Ob816/5221.1.1953

Rechtssatz

In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern trotz der Streitsucht und Unwirtschaftlichkeit des Beklagten noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. Ob über das bloße duldende Ertragen der Verfehlungen des anderen Teiles hinaus ein wirkliches Verzeihen vorliegt, ist eine questio facti.

Normen

EheG §49 D
EheG §56

3 Ob 816/52OGH21.01.1953
2 Ob 862/54OGH25.11.1954
7 Ob 524/86OGH20.02.1986

Auch; nur: In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. (T1)

8 Ob 516/86OGH19.06.1986

nur T1

4 Ob 520/88OGH26.04.1988

nur T1

9 Ob 66/10mOGH22.10.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0030OB00816_5200000_001

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