Rechtssatz
Eine in die einstweilige Verfügung aufgenommene Androhung einer Geld- oder Haftstrafe ist ohne gleichzeitige Exekutionsbewilligung rechtlich bedeutungslos.
6 Ob 18/70 | OGH | 25.03.1970 |
Ähnlich; Beisatz: In eine einstweilige Verfügung, durch die eine Duldung oder Unterlassung gesichert werden soll, ist eine ausdrückliche Androhung einer Geldstrafe nicht aufzunehmen. (T1) |
4 Ob 307/73 | OGH | 20.03.1973 |
Ähnlich; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19521230_OGH0002_0020OB00938_5200000_002
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