Rechtssatz
Bei einem Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB hat analog zu § 877 ABGB die Rückstellung des beiderseits Geleisteten Zug um Zug zu erfolgen.
3 Ob 118/61 | OGH | 19.04.1961 |
nur: Analog zu § 877 ABGB die Rückstellung des beiderseits Geleisteten Zug um Zug zu erfolgen. (T1) |
6 Ob 89/04p | OGH | 29.04.2004 |
Beisatz: Das Anbot der Rückstellung der Gegenleistung ist nicht Voraussetzung des wirksamen Rücktrittes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19521015_OGH0002_0030OB00612_5200000_001
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