Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann auch Zeugenaussagen, die zwar vor dem erkennenden Gerichte abgelegt wurden, jedoch nach Richterwechsel vor dem das Urteil fällenden Richter nur mehr einverständlich zur Verlesung gelangen, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umwürdigen.
4 Ob 1531/88 | OGH | 29.11.1988 |
Beisatz: Damit kann aber auch die weitere Frage, ob das Berufungsgericht anstelle der Beweisergänzung richtigerweise eine Beweiswiederholung hätte beschließen müssen, auf sich beruhen. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 nichts geändert. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19520912_OGH0002_0020OB00704_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)