OGH 1Ob141/52 (RS0044796)

OGH1Ob141/5216.6.1952

Rechtssatz

Der Forderung des § 562 ZPO ist genüge getan, wenn die Bezeichnung des Bestandgegenstandes derart ist, daß ein Zweifel in dieser Richtung für den Gegner nicht bestanden hat und daß daher die spätere genaue Bezeichnung keine unzulässige Ergänzung darstellt.

Normen

ZPO §562 B

1 Ob 141/52OGH16.06.1952
6 Ob 239/62OGH24.10.1962

Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann zur Vermeidung der von ihm beim Exekutionsvollzug befürchteten Schwierigkeiten die entsprechende Berichtigung selbst vornehmen (vgl MietSlg 1001). (T1)

6 Ob 268/62OGH31.10.1962

Auch; Beisatz: Durch die Angabe des Flächenmaßes des Bestandobjektes unter Hinweis auf dessen buchstabenmäßige Umschreibung in einem der Kündigung beigelegten Plan ist das Bestandobjekt objektiv erkennbar konkretisiert und beschrieben. (T2) Veröff: EvBl 1963/152 S 218

5 Ob 311/63OGH24.10.1963

Veröff: MietSlg 15650

8 Ob 10/64OGH28.01.1964

Auch; Veröff: MietSlg 16667

6 Ob 138/65OGH26.05.1965

Veröff: MietSlg 17794

7 Ob 4/69OGH29.01.1969

Beisatz: Eine Richtigstellung der in der Aufkündigung enthaltenen Beschreibung des Bestandgegenstandes ist namentlich dann zulässig, wenn die Einwendungen keine diesbezügliche Rüge enthalten. (T3) Veröff: MietSlg 21829(16)

5 Ob 4/69OGH05.03.1969

Beisatz: Unter dieser Voraussetzung ist eine Verdeutlichung der Bezeichnung durch das Gericht zulässig. (T4) Veröff: MietSlg 21833

5 Ob 164/69OGH18.06.1969

Veröff: MietSlg 21831

6 Ob 279/70OGH18.11.1970

Auch; Veröff: MietSlg 22645

8 Ob 162/71OGH22.06.1971

Veröff: MietSlg 23675

5 Ob 151/74OGH03.07.1974

Auch

5 Ob 640/79OGH26.06.1979

Auch

1 Ob 753/80OGH18.02.1981

Auch

6 Ob 585/81OGH30.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Liegt aber nur ein einheitlicher Mietgegenstand vor, über dessen Umfang bereits vor der Aufkündigung zwischen den Streitteilen Unklarheit herrschte, dann macht die bewußte Beschränkung der Umschreibung des Mietgegenstandes in der Aufkündigung auf einzelne Teile die Aufkündigung im Sinn des § 562 ZPO unbestimmt. Keine Umdeutung, kein Verstoß gegen § 182 ZPO, da eine mit Inhaltsmängeln behaftete Kündigung nach ihrer Zustellung nicht mehr verbessert werden kann. (T5)

8 Ob 635/91OGH26.03.1992

Auch

7 Ob 105/00tOGH28.06.2000

Auch; Beis wie T4

6 Ob 19/08zOGH21.02.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19520616_OGH0002_0010OB00141_5200000_001

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