OGH 2Ob790/51 (RS0040023)

OGH2Ob790/519.4.1952

Rechtssatz

Erkundungsbeweise (zB der Antrag, bei einer Gemeinde zu erheben, "ob die außereheliche Mutter in der empfängniskritischen zeit mit anderen Männern zu tun hatte") sind grundsätzlich unzulässig.

Normen

ZPO §266 C

2 Ob 790/51OGH09.04.1952
2 Ob 50/67OGH23.02.1967

Beisatz: Antrag auf Vernehmung eines zeugen darüber, dass Reparaturen "unsachgemäß" durchgeführt worden seien, wobei der Begriff "unsachgemäß" nicht näher erläutert wurde. (T1)

1 Ob 92/70OGH14.05.1970
6 Ob 59/71OGH24.03.1971

Beisatz: Beweise dürfen vielmehr nur zum Zwecke bereits aufgestellter Prozessbehauptungen aufgenommen werden. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Beweisantrag, die Geschäftsunterlagen durch einen Buch - Sachverständigen prüfen zu lassen, wodurch sich die widmungswidrige Verwendung eines Erlöses ergeben werde. (T3)

3 Ob 569/82OGH14.07.1982

Auch

8 Ob 341/97yOGH16.04.1998

Auch; Beisatz: Hier: Ermittlung eines Schadens durch ein Sachverständigengutachten. (T4)

9 ObA 253/98sOGH21.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Sachverständigengutachten. (T5)

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Auch; nur: Erkundungsbeweise sind grundsätzlich unzulässig. (T6)<br/>Beis wie T5

8 Ob 9/17gOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Die substratlose Frage nach der „kostengünstigsten“ Sanierungsmethode rechtfertigt keinen Sachverständigenbeweis. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0020OB00790_5100000_001

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