OGH 3Ob196/52 (RS0012413)

OGH3Ob196/522.4.1952

Rechtssatz

Eine gelegentliche im Zuge eines Gespräches - wenn auch im ernsten Tone - geäußerte Erbseinsetzung läßt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen. Die nur zufällig anwesenden Zeugen müßen zur Zeugenschaft aufgefordert sein und müßen diese Aufforderung angenommen haben, um testes rogati zu sein. (siehe bezüglich "testes rogati" jedoch 2 Ob 400/49 = SZ 22/135.)

Normen

ABGB §565
ABGB §585

3 Ob 196/52OGH02.04.1952
5 Ob 301/66OGH24.11.1966

nur: Eine gelegentliche im Zuge eines Gespräches - wenn auch im ernsten Tone - geäußerte Erbseinsetzung läßt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen. (T1) Beisatz: Fehlt die Absicht, seinen letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor. (T2) = RZ 1967,90

1 Ob 33/67OGH09.03.1967

RZ 1967,105

1 Ob 6/70OGH29.01.1970

Auch; Beis wie T2

5 Ob 125/70OGH31.01.1979
1 Ob 524/79OGH31.01.1979

nur T1

7 Ob 608/79OGH19.04.1979

Auch; Beis wie T2

7 Ob 661/83OGH07.07.1983

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 522/89OGH05.04.1989

nur T1; Beis wie T2; SZ 62/60

Dokumentnummer

JJR_19520402_OGH0002_0030OB00196_5200000_001

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