OGH 2Ob718/51 (RS0048127)

OGH2Ob718/517.11.1951

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.

Normen

ABGB §143
ABGB §154 C

2 Ob 718/51OGH07.11.1951
3 Ob 454/53OGH13.07.1953

Beisatz: Nicht erst bei Dürftigkeit beider Eltern. (T1) Veröff: SZ 26/190

2 Ob 1206/27OGH13.12.1927

Gegenteilig; Veröff: SZ 9/295

1 Ob 99/62OGH02.05.1962
1 Ob 88/09mOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils mindert sich nach § 143 Abs 3 Satz 1 ABGB insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19511107_OGH0002_0020OB00718_5100000_001

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